Schneeräumen der privaten Gehwege

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Zur Verhütung von Gefahren gibt es die sogenannte Sicherungspflicht für Gehbahnen im Winter.

Diese gilt an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr jeweils bis 20 Uhr, so oft wie erforderlich. Die Besitzer oder Mieter sind verpflichtet, die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie z.B. Sand, Splitt oder Tausalz zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

Das Räumgut ist so zu lagern, dass Gehwege, Straßen und der Verkehr nicht beeinträchtigt oder erschwert werden.

Für weitere Informationen zum Thema oder Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Hauptamt unter 08442 / 65-21. Vielen Dank.

 

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