Änderungen zur Coronavirus-Testverordnung auf die staatlichen Testzentren

Folgende Pressemeldung haben wir vom Landratsamt Pfaffenhofen zur Veröffentlichung erhalten:

Auswirkungen der Änderungen der Coronavirus-Testverordnung auf die staatlichen Testzentren an der Ilmtalklinik und in Geisenfeld Gasthaus Glas

Mit heutigem Tag traten maßgebliche Änderungen der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Diese haben auch Auswirkungen auf die beiden staatlichen Testzentren an der Ilmtalklinik und im Gasthaus Glas in Geisenfeld. Dabei gilt es folgendes zu beachten:

 

Für PCR-Tests gilt

  • Einen kostenlosen PCR-Test erhalten nach wie vor Personen, bei denen ein Antigen-Schnelltest oder Selbsttests positiv ausgefallen ist, sowie Personen, die vom Gesundheitsamt als enge Kontaktperson klassifiziert wurden (Nachweis erforderlich; vorzugsweise ein Foto mit Namen und Datum vom positiven Schnelltest bzw. eine Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Eigenschaft als Kontaktperson).
  • Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden Risikopatienten, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt.
  • Eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App reicht auch weiterhin nicht mehr aus, um einen kostenlosen PCR-Test in Anspruch zu nehmen, wohl aber berechtigt sie zur Inanspruchnahme einer Schnelltestung gegen Entrichtung einer Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00€ in einer privaten Teststelle (siehe im weiteren Verlauf).
  • Vorstationäre Testungen für andere Krankenhäuser als die Ilmtalklinik GmbH mittels PCR- Test dürfen leider nicht durchgeführt werden.
  • Für verpflichtende Tests vor Ihren stationären Aufenthalten in den Ilmtalkliniken werden die Patienten gebeten, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder Samstag zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr ins Testzentrum an der Ilmtalklinik zu kommen.

 

Für kostenlose Schnelltests gilt

Anspruch auf kostenlose Testung mittels Schnelltest besteht unter anderem bei (nicht abschließender Nennung; aus Gründen der besseren Lesbarkeit erfolgt eine Beschränkung auf die relevantesten Fallgruppen):

  • Personen, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation (insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel; Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation temporär nicht geimpft werden können, können sich bis zu drei Monaten nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation auf einen Anspruch nach § 4a Absatz 1 Nr. 2 TestV berufen. Schwangere haben somit bis zum Ende des zweiten Schwangerschaftsdrittels (Trimesters) Anspruch auf kostenfreie Testung.)
  • Testungen, die zur Beendigung einer Isolationsmaßnahme erforderlich sind; aktuell lediglich im medizinisch-pflegerischen Bereich zur Wiederaufnahme der Beschäftigung (Nachweis: Isolationsbescheinigung vom Gesundheitsamt oder positives PCR-Testergebnis)
  • Personen, die Menschen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern besuchen wollen (als Nachweis reicht ein Formblatt der Einrichtung)
  • Pflegepersonen im Sinne des §19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch („pflegende Angehörige“)

 

Für Schnelltest gegen Eigenbeteiligung von 3,00 € gilt

Anspruch auf Testung gegen Entrichtung einer Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 € haben folgende Personen:

  • Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahre haben werden oder eine Person mit chronischen Erkrankungen oder Behinderung („vulnerable Gruppe“) besuchen
  • Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
  • Personen, die durch die Corona- Warn- App des Robert- Koch- Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.
  • Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben

 

ACHTUNG: Diese Tests dürfen an staatlichen Teststellen (Ilmtalklinik, Geisenfeld Gasthaus Post) NICHT angeboten werden! Es besteht lediglich eine Testmöglichkeit in den privaten Testzentren.

Für jeden Test ist ein Nachweis zur Glaubhaftmachung des jeweiligen Testgrundes erforderlich.

Bei etwaigen Unklarheiten und Fragen zur Nachweiserfordernis kann im Vorfeld gerne Kontakt zu den staatlichen Testzentren oder dem örtlichen Gesundheitsamt aufgenommen werden.

Ein entsprechendes Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Geburtsurkunde) ist mitzubringen.

Schnell- und PCR-Tests sind in den staatlichen Testzentren nur nach Online-Anmeldung möglich.

 

Die Öffnungszeiten der staatlichen Testzentren sind ab 01.Juli wie folgt:

Testzentrum an der Ilmtalklinik GmbH
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 15 Uhr
Samstag von 9 Uhr bis 13 Uhr
Sonntag von 14 bis 18 Uhr

Testzentrum Geisenfeld Gasthof Glas
Dienstag von 10 Uhr bis 12 Uhr
Mittwoch und Freitag von 17 Uhr bis 19 Uhr
Sonntag von 10 Uhr bis 12 Uhr

 

Eine Übersicht über Testmöglichkeiten im Landkreis Pfaffenhofen ist unter dem Link https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/coronavirus/testmoeglichkeiten/ abrufbar.

 

 

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