Pressemitteilung vom Landratsamt Pfaffenhofen: Gültige Bestimmungen beachten
Folgende Pressemitteilung mit der Bitte um Veröffentlichung erreichte uns vom Landratsamt Pfaffenhofen:
Verstöße bei 3G-Kontrollen im Landkreis
Gültige Bestimmungen beachten
Die Kreisverwaltungsbehörden sind durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege angehalten, die Einhaltung der 3G-Regeln in den hierzu verpflichteten Betrieben zu überprüfen. Derzeit werden dazu verstärkt Kontrollen durchgeführt.
„Bei den bisherigen Kontrollen wurden leider immer wieder Verstöße festgestellt. So wurde teilweise keine oder keine ausreichende Überprüfung des 3G-Status der Gäste bzw. Besucher vorgenommen“, so Katharina Baschab, Abteilungsleiterin am Landratsamt.
Die bloße Zusicherung eines Gastes bzw. Besuchers, über einen entsprechenden Nachweis zu verfügen, reiche nicht aus. Der Besucher bzw. Gast müsse den Nachweis vorlegen, der Veranstalter bzw. Betreiber sei zur aktiven Überprüfung verpflichtet. “Hieran sind sicher keine überzogenen Ansprüche zu stellen, ein ganz flüchtiger Blick reicht aber nicht. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, sowohl im Hinblick auf den Gast als auch auf den Betreiber“, so Katharina Baschab.
Bei Verstößen wird für Personen ab 14 Jahren in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro fällig. Der Veranstalter oder Betreiber der Einrichtung muss damit rechnen, 5.000 Euro zahlen zu müssen.
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht vor, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 viele Innenräume nur noch von Menschen betreten werden dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, sich im zurückliegenden halben Jahr bestätigt mit Corona infiziert haben oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (Schlagwort 3G: geimpft, genesen, getestet). Zu den betroffenen Bereichen gehören u.a. die Gastronomie, Kinos, Fitnessstudios oder körpernahe Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen handelt.
Ausgenommen von 3G sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie noch nicht eingeschulte Kinder. Ferner gelten Schülerinnen und Schüler als getestet und müssen keinen eigenen Testnachweis vorlegen. Hier reicht beispielsweise ein Schülerausweis.